
Markus Beisicht legt Einspruch gegen die OB-Wahl in Leverkusen ein
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Pressemitteilung zur Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Leverkusen übermittle ich Ihnen hiermit. Der Widerspruch ist beigefügt. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pressemitteilung
Einspruch gegen die Oberbürgermeister-Wahl in Leverkusen
Leverkusen, den 17. September 2025. Der Vereinsvorsitzende des „Aufbruch Leverkusen“, Rechtsanwalt Markus Beisicht, erhebt Einspruch gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister-Wahl der Stadt Leverkusen vom 14. September 2025 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW.
Der Einspruch begründet sich insbesondere auf folgende Punkte:
Markus Beisicht wurde trotz vollständiger Erfüllung aller Wahlvoraussetzungen vom Wahlausschuss nicht zugelassen.
Dem Bewerber und seiner Vertrauensperson wurde kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, da kritische Stellungnahmen des Verfassungsschutzes erst kurz vor Ablauf der Frist übermittelt wurden.
Die übermittelten Stellungnahmen enthalten nachweislich unzutreffende Behauptungen, die eine sachgerechte Prüfung und Stellungnahme unmöglich machten.
Durch diese Verfahrensfehler wurde die Rechtmäßigkeit der Wahl objektiv beeinträchtigt.
Der vollständige Einspruch mit allen Begründungen liegt als Anlage bei.
Hier können Sie den Einspruch nachlesen:
Einspruch
gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister-Wahl nach §40 Abs.1 des KommunalwahlgesetzesNRW
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Lünenbach,
gestern hat der Wahlausschuss der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 16.09.2025 die Wahlergebnisse der Oberbürgermeister-Wahl der Stadt Leverkusen festgestellt und eine Stichwahl angeordnet. Dies wurde zwischenzeitlich auch öffentlich bekannt gegeben.
Der „Aufbruch Leverkusen“, dieser vertreten durch seinen Vereinsvorsitzenden Rechtsanwalt Beisicht und Herr Rechtsanwalt Markus Beisicht erheben nunmehr ausdrücklich Einspruch gegen die objektive Rechtmäßigkeit der Wahl.
Es wird form-und fristgerecht
Einspruch
gegen die am14.09.2025 stattgefundene OB-Wahl eingereicht.
Grund des Einspruchs sind die nachfolgenden Gründe:
Der Leverkusener Wahlausschuss hat die Zulassung des Bewerbers des „Aufbruch Leverkusen“, Rechtsanwalt Markus Beisicht, als Kandidat zur Oberbürgermeisterwahl am 14.09.2025 verweigert, obwohl der Bewerber des „Aufbruch Leverkusen“ sämtliche Wahlteilnahmevoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen hatte.
Die Nichtzulassung von Markus Beisicht zur OB-Wahl ist eklatant rechtswidrig.
Der Bewerber des Aufbruch Leverkusen“, Rechtsanwalt Markus Beisicht, verfügt übereinen ausgezeichneten Leumund und war seit Jahrzehnten in der Leverkusener Kommunalpolitik aktiv und vernetzt.
Er hat niemals auch nur ansatzweise verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder gar selbst verfolgt. Er ist ein engagierter Verteidiger des Grundwertkanons unseres Grundgesetzes. Er hat immer die Menschenwürde eines jeden Menschen egal welcher Herkunft verteidigt, so dass bei einer sachgerechten Prüfung herausgekommen wäre, dass der Bewerber des „Aufbruch Leverkusen“ für das Amt des Oberbürgermeisters ein engagierter Verteidiger unserer pluralistischen Demokratie ist und zu keinem Zeitpunkt Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt hat und verfolgt.
Der Bewerber des „Aufbruch Leverkusen“ fühlt sich jederzeit dem Grundwertekanons unseres Grundgesetzes verpflichtet. Er war in der Vergangenheit mehrfach problemlos zur Oberbürgermeisterwahl in Köln und Leverkusen zugelassen worden.
Er hat im Jahr 2009 für das Amt des Kölner Oberbürgermeisters kandidiert und dort fast 5 Prozent der Stimmen erhalten. Im Jahre 2015 und im Jahr 2020 hat er jeweils für das Amt des Leverkusener Oberbürgermeisters kandidiert und Wahlergebnisse von 6,5 bzw. 1,8 Prozent erzielt. Zu keinem Zeitpunkt gab es Bestrebungen seine Kandidatur nicht zuzulassen.
Der Bewerber des „Aufbruch Leverkusen“ zur Wahl der Leverkusener Oberbürgermeisterwahl war zu dem seit dem Jahr 2009 Mitglied des Leverkusener Rates.
In dem streitbefangenen Zulassungsverfahren hat ist weder dem Bewerber noch der Vertrauensperson des Wahlvorschlages ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden.
Das rechtliche Gehör ist das Recht eines Beteiligten in einem Verwaltungsverfahrengehört zu werden, bevor eine behördliche Entscheidung getroffen wird, die ihm nachteilig betrifft. Es umfasst das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung des Vorbringens. Das rechtliche Gehör schützt den Bewerber vor willkürlichen Entscheidungen des Wahlausschusses und stellt sicher, dass Entscheidungen auf einer fundierten Grundlage getroffen werden. Das rechtliche Gehör ist ein wichtiges Instrument des Rechtsschutzes und trägt entscheidend dazu bei, dass Entscheidungen im Einklang und den Rechten des Betroffenen stehen.
Das zuständige Leverkusener Wahlamt hat der Vertrauensperson des „Aufbruch Leverkusen“ noch kurz vor dem Stichtag vor Abgabe der Unterlagen schriftlich versichert, dass alle Voraussetzungen für den Wahlantritt des Bewerbers Markus Beisicht vorliegen, da die Kandidatur ordnungsgemäß und korrekt angemeldet worden war.
Das Wahlamt der Stadt Leverkusen hat es unterlassen der Vertrauensperson des Wahlvorschlages des „Aufbruch Leverkusen“ mitzuteilen, dass die Stadtverwaltungbereits am 08.04.2025 den Verfassungsschutz um eine Einschätzung zum Bewerber gebeten hat.
Dies hätte zwingend geschehen müssen, um der Vertrauensperson ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, um eventuelle Vorwürfe gegen den Bewerber zu entkräften. Stattdessen wurde der Vertrauensperson mitgeteilt, dass alle Voraussetzungen für den Wahlantritt des Bewerbers Markus Beisicht vorliegen, da die Kandidatur ordnungsgemäß und korrekt angemeldet worden sei.
Der Vertrauensmann des „Aufbruch Leverkusen“ ist demzufolge vom Wahlamt der Stadt Leverkusen vorsätzlich getäuscht worden und insbesondere in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass die Stadt Leverkusen in Kooperation mit dem weisungsgebundenen nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz versucht die Kandidatur eines offenbar nicht genehmen Bewerbers zu verhindern.
Bis zum Stichtag konnte dem zufolge der Vertrauensmann des Wahlvorschlages des
„AufbruchLeverkusen“ davon ausgehen, dass Markus Beisicht zur Oberbürgermeisterwahl als Kandidat antreten kann und darf.
Am 08.07.2025 erreichte dann das Wahlamt eine Stellungnahme des Leiters des nordrhein-westfälischenVerfassungsschutzes, Herrn Jürgen Kayser vom 07.07.2025. Die Stellungnahme erreichte demzufolge das Wahlamt nach dem Stichtag.
In dieser teils böswilligen, teils bewusst falschen Stellungnahme wird offenbar wider besseres Wissen suggeriert, dass der Bewerber Markus Beisicht seit dem Jahr 1987 verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Interessant ist, dass der Bewerber trotz dieser Behauptung inder Vergangenheit immer problemlos als Bewerber zur OB-Wahl zugelassen worden ist.
Am Folgetag, den 09.07.2025, gegen 12:00 Uhr erhielt die Vertrauensperson des Wahlvorschlages des „Aufbruch Leverkusen“ einen Anruf aus dem Wahlamt der Stadt Leverkusen mit der Mitteilung, dass der Verfassungsschutz Bedenken gegen die Kandidatur habe und dass man Herrn Beisicht hierüber unterrichten wolle, damit er nicht völlig unvorbereitet zur am nächsten Tag angesetzten Wahlausschusssitzung erscheinen würde.
Die Stellungnahme von Jürgen Kayser wurde nicht übermittelt, wäre auch vor der Ausschusssitzung nicht übermittelt worden, wenn nicht die Vertrauensperson des Wahlvorschlagesdes „Aufbruch Leverkusen“ penetrant und beharrlich auf Übermittlung der Stellungnahme bestanden hätte. Die Vertrauensperson musste daher nochmals beim Wahlamt anrufen und energisch die Herausgabe der Stellungnahme des Verfassungsschutzes einfordern. Erst danach wurde diese Stellungnahme kommentarlos übermittelt.
Der Vertrauensmann des Wahlvorschlages konnte sich mit diesem Dossier, dass Zeiträume von 1987 bis 2025 umfasst, natürlich nicht mehr ordnungsgemäß auseinandersetzen. Er konnte die Behauptungen nicht überprüfen und es konnte nur festgestellt werden, dass dem Bewerber Zitate untergeschoben worden sind, die er nachweislich nichtgeäußert hat.
Besonders die Behauptungen der Bewerber sei islamfeindlich sind infam. Auf der Liste des
„Aufbruch Leverkusen“ kandidierten über ein Dutzend Muslime. Der Bewerber Beisicht setzt sich seit Jahren für eine Allianz von konservativen identitätsbewussten Leverkusener mit Muslimen ein.
Darüber hinaus hat der Bewerber in den letzten zwei Jahren gemeinsam mit der muslimischen Community in Leverkusen diverse Protestaktionen und Demonstrationen gegen den Genozid in Gaza zur Unterstützung des Freiheitskampfes des palästinensischen Volkes mitorganisiert. All dies hat Herr Kayser in seiner fragwürdigen Stellungnahme unterschlagen.
Fakt ist, dass der Vertrauensmann des Wahlvorschlages das notwendige rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde.
Er hatte keinerlei Zeit sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Zumal ihm bis zum 07.07.2025 erklärt worden ist, dass der Bewerber Markus Beisicht alle Voraussetzungen der Wahlteilnahme erfüllt.
Er konnte keine Gegendarstellung aufsetzen, so dass es ihm nicht möglich war, fundiert mit der gebotenen Sachlichkeit auf die Vorwürfe angemessen zu reagieren. Ein rechtsstaatlich korrektes und transparentes Verhalten des Wahlamtes wäre gewesen, wenn man die Vertrauensperson schon Wochen vor der Wahl über die Vorwürfe des Verfassungsschutzes unterrichtet hätte und der Vertrauensperson und dem Bewerber die Möglichkeit eingeräumt hätte ausführlich vortragen zu können.
Der Vertrauensperson wurde auch keine Möglichkeit eingeräumt, den Bewerber zurückzuziehen und diesen gegebenenfalls durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.
Es standen der Vertrauensperson des „Aufbruch Leverkusen“ demzufolge nur wenige Stunde Zeit zur Verfügung, um zum Dossier von Kayser Stellung zunehmen. Diese extrem kurze Frist war in keiner Weise ausreichend, um zu den umfangreichen und teilweisen diffamierenden Ausführungen im Dossier eine substanzielle und rechtlich fundierte Erwiderung einzureichen.
Eine Anhörung, die bei einem so schwerwiegenden Eingriff in das passive Wahlrecht mündet, muss jedoch den rechtsstaatlichen Anforderungen an Fairness, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektive Verteidigungsmöglichkeiten genügen. Dies war hier eindeutig nicht gegeben.
Darüber hinaus hatten auch die Mitglieder des Wahlausschusses samt allen politischen Mitbewerbern des „Aufbruch Leverkusen“ keine ausreichende Möglichkeit sich mit den Vorwürfen gegen den Bewerber Markus Beisicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit auseinanderzusetzen. Einige Mitglieder des Wahlausschusses haben das Dossier noch nicht einmal durchgelesen und haben die Möglichkeit genutzt unter diesem Vorwand einen nicht genehmen Bewerber von der OB-Wahl auszuschließen. Mit einer rechtsstaatlichen pluralistischen Demokratie und einer fairen Wahl hat ein solches Vorgehen nichts mehr zu tun.
Es dürfte bekannt sein, dass dem Betroffenen ausreichend Zeit für das rechtliche Gehör eingeräumt werden muss. Die Rechtslage ist insoweit relativ eindeutig. Wird jemand von einem Verfahren überrascht, wird in der Regel eine Frist von 14 Tagen angesetzt. Diese ausreichende Frist für das rechtliche Gehör ist im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt worden, so dass die Nichtzulassung des Bewerbers des „Aufbruch Leverkusen“, Rechtsanwalt Markus Beisicht, zur OB-Wahl in Leverkusen eindeutig rechtswidrig ist. Es liegt somit ein Einspruchsgrundvor, der die Gültigkeit der Wahl als solche betrifft.
Ein missliebiger Bewerber wurde zur Wahl nicht zugelassen, obwohl er sämtliche Wahlteilnahmevoraussetzungen erfüllt hat und dies auch bis zum Stichtag seitens des Wahlamtes ausdrücklich versichert worden ist. Die OB-Wahl ist demzufolge unrechtmäßig Verlaufen und muss daher wiederholt werden.