
Die Praxis des so genannten Kükenschredderns ist weiterhin rechtmäßig, so urteilte vor wenigen Minuten das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die wirtschaftlichen Interessen der Brütereien seien zwar allein kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes, allerdings noch so lange rechtmässig, bis praxistaugliche Alternativen verfügbar seien.
(BVerwG 3 C 28.16 und 3 C 29.16)
Die Urteilsbegründung vom Bundesverwaltungsgericht werden wir zeitnah nachreichen.