Berliner Senat bestätigt, keine Spenderorgane für Ungeimpfte!

Berliner Senat bestätigt, keine Spenderorgane für Ungeimpfte!

Liebe Leser,

bereits seit Monaten recherchieren wir zu der Thematik: „Keine Spenderorgane für Ungeimpfte?“ Nach verschiedenen Presseanfragen an zuständige Behörden, eine Anfrage aus dem Berliner Abgeordnetenhaus, erreichte uns nun eine Antwort des Berliner Senats. Diese bestätigt nun nach mehreren Monaten, den Vorwurf einer jungen Mutti, kein Spenderorgan zu bekommen, da sie nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft ist. Die bisherigen Verlauf der verschiedenen Anfragen dokumentieren wir an dieser Stelle:

Anfrage mit Antwort an die Berliner Charité:

https://ungetruebtmedia.blog/2021/08/03/ungetruebt-media-fragt-nach-verwehrt-man-ungeimpften-die-aufnahme-in-die-warteliste-fuer-spenderorgane/?s=09

Anfrage des damaligen Mitgliedes des Berliner Abgeordnetenhauses Andreas Wild:

Interview mit der Mutter der Betroffenen:

Natürlich wird Ungetrübt Media bei diesem Thema nachfassen. Zudem werden wir in den nächsten Tagen ein Interview mit der betroffenen jungen Mutter führen.

Stellungnahme zur
Anfrage zu den Voraussetzungen der Charité für die Aufnahme in Spenden Warteliste

Vielen Dank für die Anfrage.
Meiner Kenntnis nach gibt es keine Spenden-Warteliste. Ich nehme an, dass die Wartelisten der Stiftung Eurotransplant und des Transplantationszentrums, in diesem Fall der Charité, gemeint sind.

Ob eine Patientin oder ein Patient auf die Warteliste aufgenommen wird, entscheidet das gewählte Transplantationszentrum auf Grundlage der Richtlinien der Bundesärztekammer. Ausschlaggebend für die Aufnahme auf die Warteliste sind der zu erwartende Erfolg einer Transplantation und wie notwendig eine Transplantation für das Überleben und die Lebensqualität einer Patientin oder eines Patienten ist.
Wird eine Patientin oder ein Patient auf die Warteliste eines Transplantationszentrums aufgenommen, gibt das Zentrum die erforderlichen Daten an die Stiftung Eurotransplant weiter, die ihrerseits eine Warteliste führt. Die Stiftung Eurotransplant ist eine gemeinnützige Organisation. Sie vermittelt und koordiniert den internationalen Austausch aller Spenderorgane in einem Verbund aus acht europäischen Ländern. Eurotransplant speichert die Daten der Patientinnen und Patienten auf den Wartelisten aller beteiligten Staaten des Eurotransplant-Verbunds zentral und gleicht sie mit den Daten der gemeldeten Spenderinnen und Spender ab. Passen die Merkmale zusammen, leitet Eurotransplant den weiteren Transplantationsprozess ein.

Durch die gemeinsame Vermittlung der gespendeten Organe wird eine möglichst effektive Versorgung der Patientinnen und Patienten auf den Wartelisten gewährleistet.

In der Anfrage geht es aber offensichtlich um die Möglichkeit einer Lebendspende. Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber eine Lebendspende nur, wenn zum Zeitpunkt der Entnahme kein geeignetes Organ einer Verstorbenen oder eines Verstorbenen zur Verfügung steht. Dies trifft allerdings angesichts der langen Wartezeiten auf die Organe häufig zu. Auch in diesem Fall wird anhand der Richtlinien der Bundesärztekammer überprüft, ob eine Transplantation medizinisch möglich und notwendig ist und ob die potenzielle Empfängerin oder der potenzielle Empfänger die Kriterien für die Aufnahme auf die Wartliste erfüllt und somit auf diese Warteliste aufgenommen werden kann. Entsprechend § 16 Transplantationsgesetz trifft die ständige, interdisziplinäre und organ-
spezifische Transplantationskonferenz des Transplantationszentrums die Entscheidung über die Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste, ihre Führung sowie über die Abmeldung eines Patienten.
Zusätzlich muss die zuständige Ethikkommission der Landesärztekammer, die sogenannte Lebendspendekommission, die Transplantation in einem Gutachten befürworten.

Diese Kommission überprüft, ob sich Spender und Empfänger tatsächlich nahestehen und dem Eingriff wirklich zustimmen.

Zu der Frage Nr.1

Frage:Besteht im Rahmen einer kassenärztlichen Zulassung eine Pflicht zur Annahme und Behandlung eines Patienten?

Antwort: Grundsätzlich sind behandelnde Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen und Patienten, bei denen eine Organtransplantation medizinisch notwendig ist, einem von der Patientin bzw. dem Patienten auswählten Transplantationszentrum zu melden.
Darüber besteht im Rahmen einer kassenärztlichen Zulassung eine Behandlungspflicht gegenüber einer gesetzlich versicherten Person,
Nach § 13 Abs. 7 BMV-Ä kann die Behandlung aber ausnahmsweise aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit der die Leistungsberechtigung grundsätzlich (d.h. außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit) nachzuweisen ist, vgl. § 13 Abs. 7 S. 1-2 BMVÄ i.V.m. § 15 Abs. 2 SGB V und in (anderen) begründeten Fällen, wie etwa einer „Störung des Vertrauensverhältnisses“ oder „einer durch Verweisung der Patienten an andere Vertragsärzte kompensierbaren Überlastungssituation“, s. BSG a.a.O., Rz. 21.

Frage: Wer bestimmt im Rahmen dieser Vorgaben über eine etwaige Impfpflicht?

Antwort: Eine Impfpflicht kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zur Anwendung kommen. Auch die Annahme bzw. die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten durch eine Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes kann grundsätzlich nicht von einer Impfung abhängig gemacht werden.

Zu Frage 2

Frage: Ist es zutreffend, dass eine vollständige Impfung gegen Covid 19 Voraussetzung für die Aufnahme in die Spenden-Warteliste von Eurotransplant ist?

Antwort:

Die Entscheidung trifft nicht Eurotransplant, sondern die interdisziplinäre und organ-
spezifische Transplantationskonferenz des Transplantationszentrums, in diesem Fall der Charité. Um die Risiken für die betroffene Patientin bzw. den betroffenen Patienten so gering wie möglich zu halten, ist nach Beschluss der Transplantationskonferenz die vollständige Impfung gegen Sars-CoV-2 Voraussetzung für eine Listung auf der Warteliste für eine Nierentransplantation der Charité. Begründet ist diese Entscheidung, dass der Verlauf der Covid-19 Pandemie gezeigt hat, dass die Erkrankungsschwere und Sterblichkeit bei Transplantierten auf Grund der Immunsuppression erheblich erhöht sind. Darüber hinaus ist das Ansprechen auf die Impfung nach einer Transplantation stark reduziert, so dass die Charité erhebliche Anstrengungen unternimmt, bei diesen Personen mit Mehrfachimpfungen (z.T. bereits 6-fache Impfung) doch noch einen Immunschutz aufzubauen. Aus beiden Aspekten ergibt sich, dass es dringend ratsam ist, vor einer geplanten Nierentransplantation einen Impfschutz aufzubauen. Auch andere Impfungen, wie z.B. gegen Hepatitis oder Tetanus sind aus ähnlichen Gründen Voraussetzung für eine Aufnahme auf die Warteliste.
Ebenso empfiehlt die STIKO die bisher ungeimpften Personen mit einer Immundefizienz, zu denen aufgrund der immunsuppressiven Therapie auch Transplantierte gehören, zunächst 2 Impfstoffdosen eines mRNA-Impfstoffs im Abstand von 3 – 6 (Comirnaty) bzw. 4 – 6 Wochen (Spikevax) zu impfen. Allen Personen mit einer Immundefizienz soll etwa 6 Monate nach der Grundimmunisierung eine zusätzliche Impfstoffdosis eines mRNA-Impfstoffs angeboten werden, bei schwer immundefizienten Personen auch schon bereits 4 Wochen nach der 2. Impfstoffdosis als Optimierung der primären Impfserie. Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) hat die Impfempfehlung für Organ-Transplantierte Anfang Januar 2021 uneingeschränkt übernommen.

b): Wer bestimmt hierüber?

Antwort: Die Transplantationskonferenz des jeweiligen Transplantationszentrums

Fazit

Da Erfolgsaussicht eine der Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Warteliste ist und diese bei einer nicht geimpften Person im Fall einer Infektion mit Sars-CoV 2 erheblich eingeschränkt ist und somit eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme auf die Warteliste nicht gegeben ist, ist die Ablehnung nachvollziehbar und legitimiert. Dies gilt umso mehr, weil hier eine Lebendspende angestrebt wird, die für die Spenderin einen gravierenden Eingriff nicht nur in Zusammenhang mit der Entnahmeoperation, sondern für ihren gesamten Lebenslauf bedeutet. Es müssen alle medizinisch notwendigen Maßnahmen unternommen werden, um Gesundheitsrisiken in diesem Fall für die potentielle Spenderin und Organempfängerin abzuwenden bzw. zu minimieren und dafür Sorge zu tragen, dass ein kostbares gespendetes Organ nicht verloren geht.

Die Charité bietet gern ein klärendes Gespräch an, um die Entscheidung noch einmal medizinisch zu erläutern.

13 Kommentare zu „Berliner Senat bestätigt, keine Spenderorgane für Ungeimpfte!

  1. Dann werde ich meinen Organspendeausweis zurück geben und dann bekommen die geimpften von mir auch kein Organ ganz einfach

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  2. Nach dieser Meldung werden wohl viele Menschen den Organspendeausweis zerreißen. Wieviele Menschen sollen denn noch sterben? Das kann nicht im Sinne der Ärzteschaft und im Sinne der Menschlichkeit sein. Pfui

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    1. Sie bringen hier anscheinend einiges durcheinander. Wenn Sprache der Ausdruck des Denkens ist, muß es in Ihrem Kopf sehr schlimm aussehen.
      Gesunde Menschen, die noch einen Rest an kritischem Denken haben, sind extremistische Gefährder?
      Und welche Demokratie meinen Sie?
      Was verstehen Sie eigentlich unter Demokratie?

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  3. Die Erfolgsaussichten sind bei Ungeimpften erheblich besser, da ihr Immunsystem nicht gestört wurde.
    Gegenteilige Behauptungen widersprechen allen wissenschftlichen Erkenntnissen.
    Ein Ausschlus von einer Transplantation darf nur von wiisenschaftlichen und ethischen Erwägungen abhängig gemacht werden nicht von ideologischen.

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  4. Es ist auch in hamburg so. Er lies sich nur wegen lebertransplantation impfen. Nun ist sein eine auge blind. Glasklrper riss. Kaum blutung gestoppt. Ist eine neue da.

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  5. Kann ich denn auch jetzt als Ungepimpfter meine KK Beiträge einbehalten???
    Habe in diesen Drecksladen schon 55 Jahre eingezahlt! Und in dieser Zeit haben sich Einige die Taschen richtig gefüllt und der kleine Mann bekommt nur noch einen feuchten Händedruck vom Arzt!

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